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1.
Allgemeines
(1)
Für alle Kaufverträge und sonstigen Rechtsgeschäfte
zwischen Käufer und Verkäufer gelten die nachstehenden
"Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Der Käufer
erkennt diese Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer bei Auftragserteilung,
spätestens durch die teilweise oder vollständige Annahme
der Ware an.
(2)
Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen von diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer
schriftlich bestätigt sind. Einkaufs- bzw. Auftragsgeschäftsbedingungen
des Käufers widersprechen wir hiermit.
(3)
Der Käufer darf seine Rechte aus einem mit uns abgeschlossenen
Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.
(4)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise ungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen bzw. der übrigen Teile solcher
Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer Bedingungen
treten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
(5)
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner
schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der
Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese
Folge wird ihn die SOLKON GmbH bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.
Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen
nach Bekanntgabe der Änderungen an die SOLKON GmbH absenden.
2. Angebote
(1)
Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit
stets freibleibend und unverbindlich. Preislisten gelten als Information
in diesem Sinne. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2)
Muster und Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke
für Qualität, Abmessung und Farbe. Geringe Abweichungen
davon berechtigen nicht zur Beanstandung. Muster bleiben Eigentum
des Verkäufers.
3. Preise
(1)
Der Preisberechnung werden die am Tage der Lieferung gültigen
Preise zugrunde gelegt. Die Berechnung erfolgt am Tage des Versandes
oder der Abholbereitschaft der Ware. Preise gelten nur dann als
Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich bestätigt.
(2)
Alle Preise verstehen sich ausschließlich Steuern (z.B. Mehrwertsteuer),
Zöllen und anderen öffentlichen Abgaben. Die Mehrwertsteuer
wird nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
4. Vertragsabschluss
(1)
Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher
Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens
der SOLKON GmbH maßgebend, sofern der Empfänger nicht
unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die SOLKON
GmbH in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern
besonders hinweisen.
(2)
Mitteilung über bestehende Lieferungsmöglichkeiten von
Waren, insbesondere aufgrund von Leistungsverzeichnissen, die vom
Verwender (SOLKON GmbH) für den Käufer er- oder bearbeitet
werden, gelten nicht als Beratungsleistung. Sie beinhalten ausschließlich
Informationen von Waren und über deren Preis. Der Käufer
ist verpflichtet, die ihm erteilten Auskünfte auf die Einhaltung
der Fachregeln zu prüfen. Nach der erfolgten Überprüfung
durch den Käufer oder dessen ausdrücklichen Verzicht auf
eine Überprüfung gibt er sein Vertragsangebot an den Verwender
(SOLKON GmbH) ab.
5. Lieferung
(1) Die Angabe von Lieferterminen erfolgt stets nur unverbindlich.
Eine Gewähr für die Einhaltung wird vom Verkäufer
nicht übernommen. Der Käufer ist im Fall von Nicht- oder
nicht rechtzeitiger Lieferung berechtigt, nach Einräumung einer
angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche
Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse
oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der SOLKON
GmbH - unmöglich oder übermäßig erschwert,
so wird die SOLKON GmbH für die Dauer der Behinderung und deren
Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher
Ereignisse wird die SOLKON GmbH den Vertragspartner unverzüglich
unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die SOLKON GmbH auch,
vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder
ungenügenden Belieferung der SOLKON GmbH seitens ihrer Vorlieferanten
ist die SOLKON GmbH von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder
teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen
Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen
hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat.
Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen
den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten.
(3)
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf Gefahr und Rechnung
des Käufers.
(4)
Der Verkäufer kann die Bestellung in Teilmengen erfüllen
und Zahlung entsprechend der Teillieferung verlangen. Wird die Bezahlung
einer Teillieferung verzögert, kann der Verkäufer weitere
Lieferungen aus der Bestellung aussetzen.
(5)
Der Käufer hat bei Beanstandungen oder Mängelrügen
kein Recht zur Verweigerung der Annahme der Ware, sofern die Leistung
im wesentlichen vertragsgemäß ist. Rücksendungen
gelieferter Waren werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers
nicht angenommen. Das Transportrisiko für Rückware trägt
in jedem Fall der Käufer.
(6)
Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Rücknahme der gelieferten
Ware besteht nicht, soweit sie nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben
ist. Bei nach vorheriger Vereinbarung zurückgenommenen Waren
werden dem Käufer 20 % des entsprechenden Rechnungsbetrages
zzgl. MWSt. für die im Zusammenhang mit der weiteren Verwendung
entstehenden Kosten berechnet. Bei Spezialanfertigungen und Sonderbestellungen
besteht grundsätzlich keine Rückgabemöglichkeit.
Die Frachtkosten und das Transportrisiko für Rückware
trägt in jedem Fall der Käufer.
(7) Lieferung "frei Baustelle bzw. frei Haus" bedeutet
Lieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung
einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt
das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße,
so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen
hat unverzüglich und sachgemäß vom Käufer zu
erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Wird vom
Anlieferer mit Maschinen entladen, so wird hierfür eine angemessene
Gebühr berechnet. Beförderung in den Bau oder auf das
Dach findet nicht statt.
(8)
Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch-
oder Niedrigwasserzuschläge können von der SOLKON GmbH
dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später
als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
6. Gefahrenübergang
(1)
Bei allen Lieferungen geht jede Gefahr einschließlich der
Bruchgefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer
die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder dem sonst zur Ausführung
der Versendung Beauftragten ausgeliefert hat. Die Übernahme
der Sendung gilt als Anerkennung der ordnungsgemäßen
Beschaffenheit der Verpackung und der Verladung.
(2)
Bei nicht rechtzeitigem Abruf bestellter Ware erfolgt der Gefahrenübergang
mit Einlagerung für Rechnung des Käufers.
(3)
Vereinbaren Verkäufer und Käufer in Ausnahmefällen
die Rücknahme von Waren, trägt der Käufer jede Gefahr
bis zum Eingang der Waren beim Verkäufer.
(4)
Versicherungen gegen Diebstahl, Transport- und Feuerschäden
werden nur auf besonderen Wunsch und auf Kosten des Käufers
abgeschlossen.
7. Transportkosten
(1)
Alle Lieferungen erfolgen ab Lager oder Werk frei Verladen Transportmittel.
Frachten, Rollgeld, Speditionsgebühren, Porto u. ä. gehen
zu Lasten des Käufers. Bei Selbstabholung besteht kein Anspruch
auf Frachtvergütung.
8. Verpackung
(1)
Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühren für
Verpackungsmaterial gehen zu Lasten des Käufers.
(2)
Grundlage für die Rücknahme des Verpackungsmaterials sind
die Bestimmungen der Verpackungsordnung.
9. Mängelrüge
(1)
Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches
gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann
im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer,
der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen
oder Falschlieferungen - sofern er Kaufmann ist, binnen 5 Werktagen,
sofern er nicht Kaufmann ist, binnen 2 Wochen - nach Lieferung,
in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen
hat. Transportschäden und Fehlmengen, auch bei verpackter Ware,
sind umgehend nach Übergabe der Ware fernmündlich mitzuteilen
und schriftlich zu bestätigen.
(2)
Bei Lieferung durch Bahn, LKW oder sonstige Verkehrsträger
hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten - z.B.
bahnamtliche Tatbestandsaufnahme - gegenüber dem Frachtführer
wahrzunehmen.
(3)
Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen
der Qualität, der Farbe, des Gewichts, der Verarbeitung, können
nur beanstandet werden, wenn die Abweichungen für den Käufer
nicht zumutbar sind. Handelsüblicher Bruch und Schwund können
nicht beanstandet werden. Bei Ton- und Betondachziegeln ist ein
Bruchanteil von 3 % handelsüblich. Er gilt als vereinbart und
ist kein Grund für eine Mängelrüge.
(4)
Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungspflicht am
Fälligkeitstag, soweit sie auf den nicht beanstandeten Teil
der Lieferung entfällt.
(5)
Bei Tondachziegeln gelten die Anforderungen der DIN 456, bei Betondachsteinen
die der EN 490 als vereinbart.
10. Haftung
(1)
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies
gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
-
in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein
einer
Eigenschaft,
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2)
Die SOLKON GmbH haftet für Mängelansprüche, ausgenommen
in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs.
1 Nr. 2 BGB, ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur
beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern
ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten
Sachen ausgeschlossen. Die SOLKON GmbH haftet gegenüber Unternehmern
nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere
Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich
in den Vertrag einbezogen hat.
(3)
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein vom Verkäufer vertriebenes
Produkt fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist, so
hat der Käufer dem Verkäufer dies unverzüglich mitzuteilen.
Er ist dem Verkäufer zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet,
der diesem infolge schuldhaft unterbliebener oder verspäteter
Informationen durch den Käufer entsteht. Eine Ersatzpflicht
besteht nicht, soweit dies zu einer Beschränkung der Produkthaftung
des Verkäufers im Verhältnis zum Käufer führt.
(4)
Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn die Ware beim
Käufer durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung
Schaden genommen hat, oder wenn die Ware vom Käufer nicht nach
den entsprechenden Verarbeitungsrichtlinien oder nicht fachgerecht
verarbeitet worden ist.
11. Leistungsstörungen / Kreditgrundlage
(1)
Voraussetzung für die Lieferpflicht des Verkäufers ist
die Kreditwürdigkeit des Käufers. Erhält der Verkäufer
Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites bedenklich
erscheinen lassen, ist er berechtigt, Voraus- oder Barzahlung zu
verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Aufhebung der Kreditgewährung werden die gesamten Forderungen
sofort fällig.
(2)
Die Kreditwürdigkeit des Käufers wird insbesondere dann
nicht mehr gegeben sein, wenn Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest
vorliegen, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens beantragt hat.
(3)
Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner
die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe
Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten
Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in
Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens
10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die SOLKON GmbH kann im
Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises
auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages
ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung
für Wertminderung verlangen.
(4)
Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die SOLKON GmbH die
Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem
Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners
verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
12. Eigentumsvorbehalt
(1)
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und
Tilgung aller aus der laufenden Geschäftsverbindung bestehenden
Forderungen - ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre
Entstehungszeit - insbesondere auch bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo
ausgeglichen ist, als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers
(§ 455 BGB). Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erlischt
der Eigentumsvorbehalt erst mit Scheck- bzw. Wechseleinlösung.
Bei Verzug des Käufers ist der Käufer zur sofortigen Herausgabe
der Vorbehaltsware an der Verkäufer verpflichtet. Die SOLKON
GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer
mit der Zahlung in Verzug kommt.
(2)
Solange der Eigentumsvorbehalt der Ware besteht, erfolgt die Bearbeitung
oder Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser
hieraus verpflichtet wird. Dem Verkäufer steht das Eigentum
oder das Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an der hierdurch
entstehenden neuen Sache zu. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermengung
bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem
Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt
der Verarbeitung, Verbindung, Vermengung bzw. Vermischung (§
948 BGB). Die durch Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung bzw.
Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne
dieser Bedingungen.
(3)
Der Käufer tritt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung,
Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung der Vorbehaltsware
zustehenden Forderungen gegen Dritte schon jetzt an den Verkäufer
ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung des Verkäufers
nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware
vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den
erstrangigen Teilbetrag des ihm gegen den Dritten erwachsenden Vergütungsanspruchs
in der Höhe an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware
entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers,
so erstreckt sich die Abtretung auf den erstrangigen Teilbetrag,
der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
(4)
Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs ermächtigt,
die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.
Der Verkäufer wird von seiner Einziehungsbefugnis solange keinen
Gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer
verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekannt zu geben und
dem Verkäufer die zur Einziehung der abgetretenen Forderung
nötigen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
Der Verkäufer ist berechtigt, den Abnehmern des Käufers
die Abtretung selbst anzuzeigen. Steht dem Käufer ein Anspruch
auf Bestellung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB) zu, so
geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf den Verkäufer
über.
(5)
Der Käufer darf Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsganges verwenden, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug
befindet, im Falle des Scheck- bzw. Wechselprotestes oder wenn er
die Zahlung einstellt. Der Käufer ist nicht berechtigt, die
Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen
der Vorbehaltsware sind dem Verkäufer unverzüglich und
unter Beifügung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls
anzuzeigen.
(6)
Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware oder der dem Verkäufer
gegebenen Sicherheiten die Höhe seiner Forderungen um mehr
als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
Resultieren die Forderungen aus Vorbehaltseigentum, so bemisst sich
die Höhe nach dem Nettoeinkaufspreis. Handelt es sich um Pfandrechte
gem. § 16, so wird der Nominalwert zugrunde gelegt.
(7)
Der Käufer ist verpflichtet, die vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden
(Feuer, Wasser, Diebstahl) ausreichend zu versichern. Der Käufer
tritt im voraus seine Forderungen aus den Versicherungsverträgen
an den Verkäufer ab.
13. Zahlung
(1)
Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen
wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung
hierüber unterrichten.
(2)
Die Rechnungen sind zahlbar im voraus ohne Abzüge. Die Gewährung
von anderen Zahlungszielen und Skontovergütungen bedürfen
der Vereinbarung.
(3)
Zahlungen tilgen stets die älteste noch offenstehende Rechnung.
(4)
Voraussetzung für die Gewährung von Skonto ist, dass sämtliche
Rechnungen aus früheren Lieferungen bezahlt sind. Für
Auslagen wie Fracht, Verpackung, Pfandflaschen u. ä. wird kein
Skonto gewährt. Bei Rechnungsausgleich durch Wechsel wird ebenfalls
kein Skonto gewährt.
(5)
Die Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt stets nur erfüllungshalber
und bedeutet außerdem nicht Stundung der ursprünglichen
Forderung. Der Verkäufer behält sich ausdrücklich
vor, die der Scheck- oder Wechselhergabe zugrunde liegenden Forderungen
jederzeit, auch ohne vorherige Rückgabe des Schecks oder Wechsels,
geltend zu machen. Diskont, Einziehungsspesen und alle sonstigen
Kosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
Für eine pünktliche Vorlage bzw. Protesterhebung von Wechseln
haftet der Verkäufer nicht.
(6)
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann
im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an
die Forderungen mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
(7)
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch
bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer
berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen,
alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort
fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener
Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(8)
Vor Bezahlung der fälligen Forderungen ist der Verkäufer
zu weiteren Lieferungen aus einem laufenden Vertrag nicht verpflichtet.
(9)
Die Zurückhaltung fälliger Zahlungen und die Aufrechnung
mit irgendwelchen Gegenansprüchen durch den Käufer sind
ausgeschlossen, es sei denn, dass Gegenansprüche vom Verkäufer
anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
14. Datenschutz
(1)
Gemäß § 26 BDSG weist der Verkäufer darauf
hin, dass alle geschäftsnotwendigen Daten im zulässigen
Rahmen des Datenschutzgesetzes gespeichert werden.
15. Erfüllungsort
(1)
Erfüllungsort für Lieferungen des Verkäufers ist
die Beladestelle.
16. Gerichtsstand
(1)
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung
nach § 38 ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche
der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, das
für den Sitz der SOLKON GmbH zuständige Gericht. Ist der
Käufer nicht Vollkaufmann im Sinne des HGB, so ist Gerichtsstand
für das Mahnverfahren das für den Sitz der SOLKON GmbH
zuständige Gericht. Bei Klagen gegen Nichtkaufleute gilt das
für deren Wohnsitz zuständige Gericht als vereinbarter
Gerichtsstand.
(2)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: 01. März 2006
Allgemeine Bedingungen für Energieberatungen der Solkon GmbH
Willinger Weg 19/21
29614 Soltau
- nachfolgend Auftragnehmer genannt -
1 Allgemeines
1. Die Allgemeinen Bedingungen für Energieberatungen gelten für alle Verträge des Auftragnehmers. Zusätzlichen oder entgegenstehenden des Auftraggebers muss ausdrücklich und schriftlich zugestimmt werden.
2. Diese Bedingungen gelten für alle Leistungen, die im Rahmen des Auftrags zu erbringen sind.
3. Der Gegenstand der Beauftragung richtet sich nach dem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, welcher gegenüber diesen Allgemeinen Bedingungen Vorrang hat. Besteht der Auftrag in der Vermittlung von Waren oder Dienstleistungen Dritter, ist dessen Leistung nicht Gegen-stand der Verpflichtungen des Auftragnehmers.
4. Die Umsetzung der vom Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags präsentierten Ergebnisse und insbesondere auch Bau, Betrieb, Wartung, Instandhaltung und Finanzierung von Anlagen, obliegt allein dem Auftraggeber. Die Umsetzung ist nicht Vertragsbestandteil und hat keinen Einfluss auf die Honorierung. Der Auftraggeber schließt Verträge mit Lieferanten und/oder Dienstleistern über die Umsetzung von Ergebnissen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ab.
2 Allgemeine Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
1. Eingriffe, Änderungen und Manipulationen, die den Betriebsablauf beeinflussen, sind zuvor mit dem Auftraggeber ebenso abzustimmen wie Besichtigungen, Messungen und ähnliches.
2. Art und Weise der Auftragsdurchführung stehen im Ermessen des Auftragnehmers.
3. Die Untersuchungen orientieren sich an den einschlägigen Richtlinien, insbesondre der VDI-Richtlinie 3922 "Energieberatung für Industrie und Gewerbe" für Nicht-Wohngebäude und im Bereich der Wohngebäude an der dena-Arbeitshilfe "Energetische Bewertung von Bestandsgebäuden", soweit dies sachgerecht ist.
In geeigneten Fällen ist es dem Auftragnehmer ge-stattet, sach- und interessengerechte Annahmen zu treffen und sie zur Grundlage seiner Berechnungen, Vorschläge und Berichte zu machen.
3 Allgemeine Rechte und Pflichten des Auftraggebers bei Energieberatungen bei Nicht-Wohngebäuden
1. Der Auftraggeber benennt bei Vertragsschluss schriftlich alle Rahmenbedingungen, die für die Auftragsdurchführung wesentlich sind, insbesondere diese beeinflussen oder beschränken können. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer während der Projektdauer unmittelbar über andere relevante Tatsachen informieren.
2. Dazu gehören auch die Vorgaben für etwaige Investitionen: z.B. Höhe der möglichen Investitionen, Amortisationsdauer und Zinssatz. Erfolgt keine Aussage über die Kapitalverzinsung, so wird die Kapitalverzinsung mit 6 % pro Jahr angenommen. Zur Feststellung des Kapitaldienstes werden die zum Zeitpunkt der Ergebnispräsentation gültigen amtlichen Abschreibungstabellen des Bundesministeriums für Finanzen zu Grunde gelegt.
3. Die Rahmenbedingungen gemäß Abs. 1 und die Feststellungen der zu Beginn der Vertragsdurchführung vorgenommenen Ist-Zustandsanalyse werden jeweils in Absprache mit dem Auftraggeber zur Vertragsgrundlage erklärt und als Anlage(n) dem Vertrag beigefügt. Sie sind zugleich Basis für alle Berechnungen, Analysen und Anfragen an Hersteller und Dienstleister. In der Regel werden die Energiepreise aus Rechnungen oder Angeboten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages sowie die Mengen der letzten 12 Monate vor Vertragsschluss als Bestandteil der Ist-Zustandsanalyse vereinbart.
4. Mögliche investive Maßnahmen außerhalb des vorgegebenen Amortisationszeitraumes werden nicht vorgeschlagen und nicht in die Berechnungen mit einbezogen.
5. Der Auftraggeber übergibt alle zur Durchführung des Auftrags benötigten betriebsinternen Informationen und Unterlagen. Dies sind insbesondere: Bezugsmengen und Preise der Energieträger, Art der Verwendung, Lieferverträge, planerische Daten wie zum Beispiel Lagepläne, technische Angaben über eingesetzte Anlagen, Systemsteuerung, Betriebsweise, Lastgänge etc.
6. Der Auftraggeber verschafft dem Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern und Beauftragten Zutritt zu allen auftragsrelevanten Betriebs- und Anlagenteilen.
7. Findet die Tätigkeit von dem Auftragnehmer nicht im Betrieb des Auftraggebers statt, sondern in Betriebsteilen oder Anlagen Dritter, so hat der Auftraggeber für die Einhaltung vorgenannter Bedingungen Sorge zu tragen.
8. Ist der Auftraggeber nicht bereit, bestimmte Betriebsdaten zur Verfügung zu stellen oder Zugang zu bestimmten Betriebsteilen oder Anlagen zu gewähren, hat er den Auftragnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit schriftlich darauf aufmerksam zu machen. Der Auftragnehmer beurteilt dann, inwieweit eine Beratung trotzdem noch möglich ist. Erscheint dies nicht mehr möglich, kann der Auftragnehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dem Auftragnehmer steht dann nach seiner Wahl ein pauschalierter Schadensersatzanspruch, der der Auftragssumme entspricht, oder eine Entschädigung nach Aufwand zu. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt unberührt. Gleiches gilt, wenn nach Beginn der Tätigkeit in der Sphäre des Auftraggebers Umstände die Auftragsdurchführung unmöglich machen oder wesentlich hemmen.
9. Der Auftraggeber sorgt für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. Er benennt einen oder mehrere kompetente Ansprechpartner.
4 Daten, Geheimhaltung und Einbeziehung Dritter
1. Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung aller im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen internen Informationen auch nach Vertragsende verpflichtet. Ebenso wird der Auftragnehmer seine Mitarbeiter hierzu verpflichten. Der Auftragnehmer schützt die Unterlagen vor dem Zugriff Unbefugter und wird sie auf Verlangen des Auftraggebers nach Vertragsende zurückgeben.
2. Ausgenommen von der Geheimhaltung sind Informationen, die z.B. für Preisanfragen an Dienst-leister, Hersteller oder Lieferanten gegeben werden müssen. Der Auftragnehmer wird die Daten so weit wie möglich anonymisieren.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Bearbeitung und Abrechnung des Auftrags ganz oder teilweise sorgfältig ausgewählten Fachunternehmen zu übertragen.
5 Honorar
1. Die Honorierung wird auf der Grundlage der vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Steuern vorgenommen.
2. Das Honorar wird ohne Skontoabzug fällig bei Vorlage des jeweiligen Berichts und Rechnungsstellung.
3. Der Auftragnehmer ist zur Vorlage von Teilberichten und zur Erstellung von Teilrechnungen berechtigt, soweit sie abgrenzbare Positionen betreffen.
4. Die Berechnung des Investitionsvolumens erfolgt auf der Basis von Richtpreisangeboten und in geeigneten Fällen auch anhand von Erfahrungswerten.
6 Dauer
Erkennt der Auftragnehmer, dass der vereinbarte Untersuchungszeitraum aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind oder in dessen Risikobereich fallen, überschritten wird, so hat er dies dem Auftraggeber unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Durch diese Mitteilung wird der Termin um den Zeitraum der Verzögerung verlängert.
7 Haftung und Gewährleistung
1. Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers und seiner Beauftragten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nicht anderes geregelt ist.
2. Soweit für den Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Pflicht zur Gewährleistung besteht, hat er das Recht zur Nachbesserung. Erst nach zweimaliger Nachbesserung innerhalb angemessener Frist kann der Auftraggeber etwaige gesetzliche Gewährleistungsrechte geltend machen.
3. Der Auftragnehmer haftet - außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - nur für Sach- und unmittelbare Vermögensschäden bis maximal 250.000 €, soweit sie auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
4. Die Haftung gegenüber Dritten ist auf den Umfang jener Haftung gegenüber dem Auftraggeber begrenzt.
8 Insolvenz
Der Auftragnehmer ist zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist berechtigt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 700 €/Manntag netto zzgl. Reisekosten und Auslagen zu.
9 Erfüllungsort und Sonstiges
Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Erfüllungsort ist Soltau. Gerichtsstand ist der Sitz der beklagten Partei.
Soltau, Juli 2007
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