Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

    

   

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Solkon GmbH können Sie sich mittels des folgenden Links als PDF-Datei downloaden und ausdrucken:

SOLKON-AGB

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Die nachfolgenden Solkon-Energieberatungsbedingungen können Sie hier im Internet lesen oder sich mittels des folgenden Links als PDF-Datei downloaden und ausdrucken:

SOLKON-
ENERGIEBERATUNGS-
BEDINGUNGEN

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen SOLKON GmbH

1. Allgemeines

(1) Für alle Kaufverträge und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen Käufer und Verkäufer gelten die nachstehenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Der Käufer erkennt diese Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer bei Auftragserteilung, spätestens durch die teilweise oder vollständige Annahme der Ware an.

(2) Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Einkaufs- bzw. Auftragsgeschäftsbedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit.

(3) Der Käufer darf seine Rechte aus einem mit uns abgeschlossenen Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. der übrigen Teile solcher Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer Bedingungen treten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.

(5) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die SOLKON GmbH bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die SOLKON GmbH absenden.


2. Angebote

(1) Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit stets freibleibend und unverbindlich. Preislisten gelten als Information in diesem Sinne. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

(2) Muster und Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Geringe Abweichungen davon berechtigen nicht zur Beanstandung. Muster bleiben Eigentum des Verkäufers.


3. Preise

(1) Der Preisberechnung werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise zugrunde gelegt. Die Berechnung erfolgt am Tage des Versandes oder der Abholbereitschaft der Ware. Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich bestätigt.

(2) Alle Preise verstehen sich ausschließlich Steuern (z.B. Mehrwertsteuer), Zöllen und anderen öffentlichen Abgaben. Die Mehrwertsteuer wird nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.


4. Vertragsabschluss

(1) Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der SOLKON GmbH maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die SOLKON GmbH in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen.

(2) Mitteilung über bestehende Lieferungsmöglichkeiten von Waren, insbesondere aufgrund von Leistungsverzeichnissen, die vom Verwender (SOLKON GmbH) für den Käufer er- oder bearbeitet werden, gelten nicht als Beratungsleistung. Sie beinhalten ausschließlich Informationen von Waren und über deren Preis. Der Käufer ist verpflichtet, die ihm erteilten Auskünfte auf die Einhaltung der Fachregeln zu prüfen. Nach der erfolgten Überprüfung durch den Käufer oder dessen ausdrücklichen Verzicht auf eine Überprüfung gibt er sein Vertragsangebot an den Verwender (SOLKON GmbH) ab.


5. Lieferung

(1) Die Angabe von Lieferterminen erfolgt stets nur unverbindlich. Eine Gewähr für die Einhaltung wird vom Verkäufer nicht übernommen. Der Käufer ist im Fall von Nicht- oder nicht rechtzeitiger Lieferung berechtigt, nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der SOLKON GmbH - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die SOLKON GmbH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die SOLKON GmbH den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die SOLKON GmbH auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der SOLKON GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist die SOLKON GmbH von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten.

(3) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf Gefahr und Rechnung des Käufers.

(4) Der Verkäufer kann die Bestellung in Teilmengen erfüllen und Zahlung entsprechend der Teillieferung verlangen. Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, kann der Verkäufer weitere Lieferungen aus der Bestellung aussetzen.

(5) Der Käufer hat bei Beanstandungen oder Mängelrügen kein Recht zur Verweigerung der Annahme der Ware, sofern die Leistung im wesentlichen vertragsgemäß ist. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen. Das Transportrisiko für Rückware trägt in jedem Fall der Käufer.

(6) Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Rücknahme der gelieferten Ware besteht nicht, soweit sie nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Bei nach vorheriger Vereinbarung zurückgenommenen Waren werden dem Käufer 20 % des entsprechenden Rechnungsbetrages zzgl. MWSt. für die im Zusammenhang mit der weiteren Verwendung entstehenden Kosten berechnet. Bei Spezialanfertigungen und Sonderbestellungen besteht grundsätzlich keine Rückgabemöglichkeit. Die Frachtkosten und das Transportrisiko für Rückware trägt in jedem Fall der Käufer.

(7) Lieferung "frei Baustelle bzw. frei Haus" bedeutet Lieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß vom Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Wird vom Anlieferer mit Maschinen entladen, so wird hierfür eine angemessene Gebühr berechnet. Beförderung in den Bau oder auf das Dach findet nicht statt.

(8) Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der SOLKON GmbH dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.


6. Gefahrenübergang

(1) Bei allen Lieferungen geht jede Gefahr einschließlich der Bruchgefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder dem sonst zur Ausführung der Versendung Beauftragten ausgeliefert hat. Die Übernahme der Sendung gilt als Anerkennung der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Verpackung und der Verladung.

(2) Bei nicht rechtzeitigem Abruf bestellter Ware erfolgt der Gefahrenübergang mit Einlagerung für Rechnung des Käufers.

(3) Vereinbaren Verkäufer und Käufer in Ausnahmefällen die Rücknahme von Waren, trägt der Käufer jede Gefahr bis zum Eingang der Waren beim Verkäufer.

(4) Versicherungen gegen Diebstahl, Transport- und Feuerschäden werden nur auf besonderen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.


7. Transportkosten

(1) Alle Lieferungen erfolgen ab Lager oder Werk frei Verladen Transportmittel. Frachten, Rollgeld, Speditionsgebühren, Porto u. ä. gehen zu Lasten des Käufers. Bei Selbstabholung besteht kein Anspruch auf Frachtvergütung.


8. Verpackung

(1) Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial gehen zu Lasten des Käufers.

(2) Grundlage für die Rücknahme des Verpackungsmaterials sind die Bestimmungen der Verpackungsordnung.


9. Mängelrüge

(1) Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen - sofern er Kaufmann ist, binnen 5 Werktagen, sofern er nicht Kaufmann ist, binnen 2 Wochen - nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden und Fehlmengen, auch bei verpackter Ware, sind umgehend nach Übergabe der Ware fernmündlich mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen.

(2) Bei Lieferung durch Bahn, LKW oder sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten - z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme - gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

(3) Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Farbe, des Gewichts, der Verarbeitung, können nur beanstandet werden, wenn die Abweichungen für den Käufer nicht zumutbar sind. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. Bei Ton- und Betondachziegeln ist ein Bruchanteil von 3 % handelsüblich. Er gilt als vereinbart und ist kein Grund für eine Mängelrüge.

(4) Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungspflicht am Fälligkeitstag, soweit sie auf den nicht beanstandeten Teil der Lieferung entfällt.

(5) Bei Tondachziegeln gelten die Anforderungen der DIN 456, bei Betondachsteinen die der EN 490 als vereinbart.


10. Haftung

(1) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere

- in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer
Eigenschaft,
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
- nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Die SOLKON GmbH haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen. Die SOLKON GmbH haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.

(3) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein vom Verkäufer vertriebenes Produkt fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist, so hat der Käufer dem Verkäufer dies unverzüglich mitzuteilen. Er ist dem Verkäufer zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der diesem infolge schuldhaft unterbliebener oder verspäteter Informationen durch den Käufer entsteht. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, soweit dies zu einer Beschränkung der Produkthaftung des Verkäufers im Verhältnis zum Käufer führt.

(4) Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn die Ware beim Käufer durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung Schaden genommen hat, oder wenn die Ware vom Käufer nicht nach den entsprechenden Verarbeitungsrichtlinien oder nicht fachgerecht verarbeitet worden ist.


11. Leistungsstörungen / Kreditgrundlage

(1) Voraussetzung für die Lieferpflicht des Verkäufers ist die Kreditwürdigkeit des Käufers. Erhält der Verkäufer Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites bedenklich erscheinen lassen, ist er berechtigt, Voraus- oder Barzahlung zu verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Bei Aufhebung der Kreditgewährung werden die gesamten Forderungen sofort fällig.

(2) Die Kreditwürdigkeit des Käufers wird insbesondere dann nicht mehr gegeben sein, wenn Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest vorliegen, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat.

(3) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die SOLKON GmbH kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

(4) Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die SOLKON GmbH die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.


12. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der laufenden Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen - ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit - insbesondere auch bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers (§ 455 BGB). Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Scheck- bzw. Wechseleinlösung. Bei Verzug des Käufers ist der Käufer zur sofortigen Herausgabe der Vorbehaltsware an der Verkäufer verpflichtet. Die SOLKON GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.

(2) Solange der Eigentumsvorbehalt der Ware besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Dem Verkäufer steht das Eigentum oder das Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermengung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermengung bzw. Vermischung (§ 948 BGB). Die durch Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

(3) Der Käufer tritt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen Dritte schon jetzt an den Verkäufer ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung des Verkäufers nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den erstrangigen Teilbetrag des ihm gegen den Dritten erwachsenden Vergütungsanspruchs in der Höhe an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung auf den erstrangigen Teilbetrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.

(4) Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Der Verkäufer wird von seiner Einziehungsbefugnis solange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekannt zu geben und dem Verkäufer die zur Einziehung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Verkäufer ist berechtigt, den Abnehmern des Käufers die Abtretung selbst anzuzeigen. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB) zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf den Verkäufer über.

(5) Der Käufer darf Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verwenden, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet, im Falle des Scheck- bzw. Wechselprotestes oder wenn er die Zahlung einstellt. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen der Vorbehaltsware sind dem Verkäufer unverzüglich und unter Beifügung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls anzuzeigen.

(6) Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware oder der dem Verkäufer gegebenen Sicherheiten die Höhe seiner Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet. Resultieren die Forderungen aus Vorbehaltseigentum, so bemisst sich die Höhe nach dem Nettoeinkaufspreis. Handelt es sich um Pfandrechte gem. § 16, so wird der Nominalwert zugrunde gelegt.

(7) Der Käufer ist verpflichtet, die vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden (Feuer, Wasser, Diebstahl) ausreichend zu versichern. Der Käufer tritt im voraus seine Forderungen aus den Versicherungsverträgen an den Verkäufer ab.


13. Zahlung

(1) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.

(2) Die Rechnungen sind zahlbar im voraus ohne Abzüge. Die Gewährung von anderen Zahlungszielen und Skontovergütungen bedürfen der Vereinbarung.

(3) Zahlungen tilgen stets die älteste noch offenstehende Rechnung.

(4) Voraussetzung für die Gewährung von Skonto ist, dass sämtliche Rechnungen aus früheren Lieferungen bezahlt sind. Für Auslagen wie Fracht, Verpackung, Pfandflaschen u. ä. wird kein Skonto gewährt. Bei Rechnungsausgleich durch Wechsel wird ebenfalls kein Skonto gewährt.

(5) Die Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt stets nur erfüllungshalber und bedeutet außerdem nicht Stundung der ursprünglichen Forderung. Der Verkäufer behält sich ausdrücklich vor, die der Scheck- oder Wechselhergabe zugrunde liegenden Forderungen jederzeit, auch ohne vorherige Rückgabe des Schecks oder Wechsels, geltend zu machen. Diskont, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Für eine pünktliche Vorlage bzw. Protesterhebung von Wechseln haftet der Verkäufer nicht.

(6) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an die Forderungen mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

(7) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(8) Vor Bezahlung der fälligen Forderungen ist der Verkäufer zu weiteren Lieferungen aus einem laufenden Vertrag nicht verpflichtet.

(9) Die Zurückhaltung fälliger Zahlungen und die Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenansprüchen durch den Käufer sind ausgeschlossen, es sei denn, dass Gegenansprüche vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.


14. Datenschutz

(1) Gemäß § 26 BDSG weist der Verkäufer darauf hin, dass alle geschäftsnotwendigen Daten im zulässigen Rahmen des Datenschutzgesetzes gespeichert werden.


15. Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort für Lieferungen des Verkäufers ist die Beladestelle.


16. Gerichtsstand

(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, das für den Sitz der SOLKON GmbH zuständige Gericht. Ist der Käufer nicht Vollkaufmann im Sinne des HGB, so ist Gerichtsstand für das Mahnverfahren das für den Sitz der SOLKON GmbH zuständige Gericht. Bei Klagen gegen Nichtkaufleute gilt das für deren Wohnsitz zuständige Gericht als vereinbarter Gerichtsstand.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 01. März 2006

 

 

Allgemeine Bedingungen für Energieberatungen der Solkon GmbH

Willinger Weg 19/21
29614 Soltau

- nachfolgend Auftragnehmer genannt -

1 Allgemeines

1. Die Allgemeinen Bedingungen für Energieberatungen gelten für alle Verträge des Auftragnehmers. Zusätzlichen oder entgegenstehenden des Auftraggebers muss ausdrücklich und schriftlich zugestimmt werden.

2. Diese Bedingungen gelten für alle Leistungen, die im Rahmen des Auftrags zu erbringen sind.

3. Der Gegenstand der Beauftragung richtet sich nach dem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, welcher gegenüber diesen Allgemeinen Bedingungen Vorrang hat. Besteht der Auftrag in der Vermittlung von Waren oder Dienstleistungen Dritter, ist dessen Leistung nicht Gegen-stand der Verpflichtungen des Auftragnehmers.

4. Die Umsetzung der vom Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags präsentierten Ergebnisse und insbesondere auch Bau, Betrieb, Wartung, Instandhaltung und Finanzierung von Anlagen, obliegt allein dem Auftraggeber. Die Umsetzung ist nicht Vertragsbestandteil und hat keinen Einfluss auf die Honorierung. Der Auftraggeber schließt Verträge mit Lieferanten und/oder Dienstleistern über die Umsetzung von Ergebnissen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ab.

 

2 Allgemeine Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

1. Eingriffe, Änderungen und Manipulationen, die den Betriebsablauf beeinflussen, sind zuvor mit dem Auftraggeber ebenso abzustimmen wie Besichtigungen, Messungen und ähnliches.

2. Art und Weise der Auftragsdurchführung stehen im Ermessen des Auftragnehmers.

3. Die Untersuchungen orientieren sich an den einschlägigen Richtlinien, insbesondre der VDI-Richtlinie 3922 "Energieberatung für Industrie und Gewerbe" für Nicht-Wohngebäude und im Bereich der Wohngebäude an der dena-Arbeitshilfe "Energetische Bewertung von Bestandsgebäuden", soweit dies sachgerecht ist.

In geeigneten Fällen ist es dem Auftragnehmer ge-stattet, sach- und interessengerechte Annahmen zu treffen und sie zur Grundlage seiner Berechnungen, Vorschläge und Berichte zu machen.

 

3 Allgemeine Rechte und Pflichten des Auftraggebers bei Energieberatungen bei Nicht-Wohngebäuden

1. Der Auftraggeber benennt bei Vertragsschluss schriftlich alle Rahmenbedingungen, die für die Auftragsdurchführung wesentlich sind, insbesondere diese beeinflussen oder beschränken können. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer während der Projektdauer unmittelbar über andere relevante Tatsachen informieren.

2. Dazu gehören auch die Vorgaben für etwaige Investitionen: z.B. Höhe der möglichen Investitionen, Amortisationsdauer und Zinssatz. Erfolgt keine Aussage über die Kapitalverzinsung, so wird die Kapitalverzinsung mit 6 % pro Jahr angenommen. Zur Feststellung des Kapitaldienstes werden die zum Zeitpunkt der Ergebnispräsentation gültigen amtlichen Abschreibungstabellen des Bundesministeriums für Finanzen zu Grunde gelegt.

3. Die Rahmenbedingungen gemäß Abs. 1 und die Feststellungen der zu Beginn der Vertragsdurchführung vorgenommenen Ist-Zustandsanalyse werden jeweils in Absprache mit dem Auftraggeber zur Vertragsgrundlage erklärt und als Anlage(n) dem Vertrag beigefügt. Sie sind zugleich Basis für alle Berechnungen, Analysen und Anfragen an Hersteller und Dienstleister. In der Regel werden die Energiepreise aus Rechnungen oder Angeboten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages sowie die Mengen der letzten 12 Monate vor Vertragsschluss als Bestandteil der Ist-Zustandsanalyse vereinbart.

4. Mögliche investive Maßnahmen außerhalb des vorgegebenen Amortisationszeitraumes werden nicht vorgeschlagen und nicht in die Berechnungen mit einbezogen.

5. Der Auftraggeber übergibt alle zur Durchführung des Auftrags benötigten betriebsinternen Informationen und Unterlagen. Dies sind insbesondere: Bezugsmengen und Preise der Energieträger, Art der Verwendung, Lieferverträge, planerische Daten wie zum Beispiel Lagepläne, technische Angaben über eingesetzte Anlagen, Systemsteuerung, Betriebsweise, Lastgänge etc.

6. Der Auftraggeber verschafft dem Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern und Beauftragten Zutritt zu allen auftragsrelevanten Betriebs- und Anlagenteilen.

7. Findet die Tätigkeit von dem Auftragnehmer nicht im Betrieb des Auftraggebers statt, sondern in Betriebsteilen oder Anlagen Dritter, so hat der Auftraggeber für die Einhaltung vorgenannter Bedingungen Sorge zu tragen.

8. Ist der Auftraggeber nicht bereit, bestimmte Betriebsdaten zur Verfügung zu stellen oder Zugang zu bestimmten Betriebsteilen oder Anlagen zu gewähren, hat er den Auftragnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit schriftlich darauf aufmerksam zu machen. Der Auftragnehmer beurteilt dann, inwieweit eine Beratung trotzdem noch möglich ist. Erscheint dies nicht mehr möglich, kann der Auftragnehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dem Auftragnehmer steht dann nach seiner Wahl ein pauschalierter Schadensersatzanspruch, der der Auftragssumme entspricht, oder eine Entschädigung nach Aufwand zu. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt unberührt. Gleiches gilt, wenn nach Beginn der Tätigkeit in der Sphäre des Auftraggebers Umstände die Auftragsdurchführung unmöglich machen oder wesentlich hemmen.

9. Der Auftraggeber sorgt für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. Er benennt einen oder mehrere kompetente Ansprechpartner.

4 Daten, Geheimhaltung und Einbeziehung Dritter

1. Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung aller im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen internen Informationen auch nach Vertragsende verpflichtet. Ebenso wird der Auftragnehmer seine Mitarbeiter hierzu verpflichten. Der Auftragnehmer schützt die Unterlagen vor dem Zugriff Unbefugter und wird sie auf Verlangen des Auftraggebers nach Vertragsende zurückgeben.

2. Ausgenommen von der Geheimhaltung sind Informationen, die z.B. für Preisanfragen an Dienst-leister, Hersteller oder Lieferanten gegeben werden müssen. Der Auftragnehmer wird die Daten so weit wie möglich anonymisieren.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Bearbeitung und Abrechnung des Auftrags ganz oder teilweise sorgfältig ausgewählten Fachunternehmen zu übertragen.

5 Honorar

1. Die Honorierung wird auf der Grundlage der vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Steuern vorgenommen.

2. Das Honorar wird ohne Skontoabzug fällig bei Vorlage des jeweiligen Berichts und Rechnungsstellung.

3. Der Auftragnehmer ist zur Vorlage von Teilberichten und zur Erstellung von Teilrechnungen berechtigt, soweit sie abgrenzbare Positionen betreffen.

4. Die Berechnung des Investitionsvolumens erfolgt auf der Basis von Richtpreisangeboten und in geeigneten Fällen auch anhand von Erfahrungswerten.

6 Dauer

Erkennt der Auftragnehmer, dass der vereinbarte Untersuchungszeitraum aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind oder in dessen Risikobereich fallen, überschritten wird, so hat er dies dem Auftraggeber unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Durch diese Mitteilung wird der Termin um den Zeitraum der Verzögerung verlängert.

7 Haftung und Gewährleistung

1. Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers und seiner Beauftragten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nicht anderes geregelt ist.

2. Soweit für den Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Pflicht zur Gewährleistung besteht, hat er das Recht zur Nachbesserung. Erst nach zweimaliger Nachbesserung innerhalb angemessener Frist kann der Auftraggeber etwaige gesetzliche Gewährleistungsrechte geltend machen.

3. Der Auftragnehmer haftet - außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - nur für Sach- und unmittelbare Vermögensschäden bis maximal 250.000 €, soweit sie auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.

4. Die Haftung gegenüber Dritten ist auf den Umfang jener Haftung gegenüber dem Auftraggeber begrenzt.

8 Insolvenz

Der Auftragnehmer ist zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist berechtigt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 700 €/Manntag netto zzgl. Reisekosten und Auslagen zu.

9 Erfüllungsort und Sonstiges

Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Erfüllungsort ist Soltau. Gerichtsstand ist der Sitz der beklagten Partei.

Soltau, Juli 2007

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